Kategorie Tipp Schwerbehinderung

Der Schwerbehindertenausweis: FAQ

Der Schwerbehindertenausweis: Wozu braucht man ihn? Welche Nachteilsausgleiche können Betroffene erhalten? Wer hat eigentlich Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis? Welche Nachteilsausgleiche gibt es? Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis? Hier geben wir Ihnen einen Überblick rund um das Thema Schwerbehindertenausweis und beantworten die häufigsten Fragen.

Nahaufnahme eines Schwerbehindertenausweises mit GdB 90
© Bjoern Wylezich/fotolia.de

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch. Er gibt Auskunft über Schwere der Behinderung. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) und eventuelle Merkzeichen festgehalten, außerdem die Dauer der Gültigkeit.

Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können.

Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eins der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“ festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr.

Die rechtlichen Grundlagen für den Schwerbehindertenausweis sind in der Externer Link:Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgelegt.

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 oder mehr. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Der Ausweisinhaber muss außerdem seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.

Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.

Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen.

Viele Bundesländer bieten die Antragsformulare mittlerweile im Internet zum Herunterladen an - eine Liste bietet das Portal Externer Link:www.einfach-teilhaben.de.

Im Antrag müssen nicht nur Angaben zur Person gemacht werden, sondern auch zu Behinderungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten. Der Sozialverband VdK ist seinen Mitgliedern bei der Antragsstellung behilflich und, falls nötig, auch beim Einlegen eines Widerspruch bei einer Ablehnung. Hier finden Sie die Externer Link:VdK-Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis.

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdBkurz fürGrad der Behinderung nicht zu erwarten ist.

Wichtig: Rechtzeitig an die Verlängerung des befristeten Schwerbehindertenausweises denken! Etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern.

Auf dem Schwerbehindertenausweis im alten Format gibt es Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei - dann muss ein neuer Ausweis mit einem neuen Lichtbild beantragt werden. Auf dem neuen Ausweis im Scheckkartenformat gibt es keine solchen Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis abgelaufen, muss ein komplett neuer ausgestellt werden.

Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert, das heißt verbessert oder verschlechtert hat, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweise verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdBkurz fürGrad der Behinderung und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können. Auch kann der Betroffene selbst einen Antrag auf stellen, allerdings gilt es hier einiges zu beachten. Der GdBkurz fürGrad der Behinderung kann auch herabgesetzt werden, was zum Verlust des Schwerbehindertenstatus führen kann.

Nein, der Besitz eines solchen Ausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Benötigt wird hier ein spezieller Parkausweis.

Seit dem 1. Januar 2015 werden die Schwerbehindertenausweise nur noch im neuen Scheckkartenformat ausgestellt. Die alten Ausweise behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Das heißt: Es besteht kein Umtauschzwang, alle Nachteilsausgleiche können auch mit dem alten Ausweis weiterhin in Anspruch genommen werden.

Die Unterschiede zwischen altem und neuem Schwerbehindertenausweis: Der früher ausgestellte Papierausweis hatte das relativ große Format von 13,5 mal 9,5 Zentimeter. Der neue Schwerbehindertenausweis ist in Plastik gefertigt und hat dasselbe Format wie zum Beispiel EC-Karten, der neue Personalausweis oder der neue Führerschein. Damit ist der Schwerbehindertenausweis benutzerfreundlicher geworden. Er enthält außerdem - im Gegensatz zum alten Ausweis - den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift, damit blinde und sehbehinderte Menschen den Ausweis von ihren anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können.

Nein, es gibt weder eine Pflicht, den Schwerbehindertenausweis bei sich zu haben, noch muss man überhaupt einen solchen Ausweis haben. Der Schwerbehindertenausweis ist jedoch als Nachweis in vielen Fällen erforderlich, wenn man die sogenannten Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchte.

Unter Nachteilsausgleichen versteht man verschiedene Hilfen für Menschen mit Behinderung, die behinderungsbedingte Nachteile und Mehraufwendungen ausgleichen sollen.

Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für (schwer-)behinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, zum Beispiel Steuererleichterungen, etwa in Form eines Behindertenpauschbetrages oder als Ermäßigung bei der Kfzkurz fürKraftfahrzeug-Steuer, Mobilitätshilfen, Sonderregelungen beim Parken oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben, etwa der besondere Kündigungsschutz oder Sonderurlaub.

Allerdings kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Nachteilausgleich in Anspruch nehmen. Die Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des Grades der Behinderung, die Art der Behinderung oder die Zuteilung bestimmter gebunden.

Die gesetzlich geregelten Nachteilsausgleiche sind sehr umfangreich und können daher nicht alle hier aufgelistet werden. Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder ausführlich zum Thema.

Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Zahlreiche Freizeiteinrichtungen und kulturelle Institutionen (zum Beispiel Museen, Schwimmbäder und Kinos) bieten solche Ermäßigungen für Menschen mit (Schwer)Behinderung an, die erst bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt werden. Auf freiwillige Ermäßigungen besteht kein rechtlicher Anspruch.

Den Ausweis in grüner Farbe können schwerbehinderte Menschen erhalten, also alle, die einen von mindestens 50 nachweisen können.

Den grün-orangenen Ausweis (grün mit halbseitigem orangenen Flächenaufdruck) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen vorliegen: G (gehbehindert), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).

Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte Menschen, die keine solche Beeinträchtigung und kein entsprechendes Merkzeichen haben, haben trotz ihrer Schwerbehinderung keinen Anspruch auf die unentgeltliche Nutzung der Verkehrsmittel.

Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Ganz kostenlos ist die Beförderung aber nicht für alle: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke erwerben, es gibt also eine Eigenbeteiligung. Die Wertmarke kostet in der Regel für ein halbes Jahr 40 Euro, für ein ganzes Jahr 80 Euro. Für jemanden, der nur selten im Jahr einmal Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wertmarke also nicht unbedingt.

Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag tatsächlich kostenlos. Dies sind unter anderem Personen, die „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) und „TBl“ (taubblind) als Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGBkurz fürSozialgesetzbuch II, zum Beispiel ALG-II-Empfänger, können die Wertmarke kostenlos erhalten. Fragen Sie bitte dazu bei Ihrem Versorgungsamt nach oder lassen Sie sich bei Ihrem Externer Link:Sozialverband VdK vor Ort beraten.