Kategorie Rente Grundrente

Grundrente FAQ

Anfang Juli 2020 wurde die Grundrente verabschiedet, ab Anfang 2021 soll sie in Kraft treten: Was steckt genau dahinter und für wen ist sie interessant? VdK-Experten beantworten die wichtigsten Fragen zur neuen Versicherungsleistung.

Umgefallener Glasbehälter mit Münzen darin die über den Tisch verteilt sind
Die Grundrente wurde im Sommer 2020 verabschiedet und tritt ab dem 01. Januar 2021 in Kraft. © Screeny_Fotolia

Wissenswertes rund um das aktuelle Thema Grundrente

Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag auf die Rente von Personen, die jahrelang ein niedriges Einkommen hatten. Die Bundesregierung rechnet im Schnitt mit einem Grundrentenzuschlag in Höhe von monatlich 75 Euro.

Die gesetzliche Rente ist für viele Menschen das zentrale Einkommen im Alter. Dafür haben sie jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge eingezahlt. Darüber hinaus haben viele Versicherte Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt. Menschen, die ein Leben lang zu einem geringen Lohn gearbeitet haben, haben aktuell jedoch nur sehr geringe Renten. Deshalb hat sich der VdK seit jeher dafür eingesetzt, dass deren Renten aufgewertet werden. Es geht dabei um die Anerkennung der Lebensleistung dieser Menschen.

Die Grundrente tritt ab dem 01.01.2021 in Kraft. Es kann jedoch bis Ende 2022 dauern, bis die Grundrente tatsächlich ausbezahlt wird. Selbstverständlich werden die Beträge, auf die ab dem 1. Januar 2021 ein Anspruch besteht, in allen Fällen nachgezahlt.

Nein. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen automatisch.

Grundrente bekommt, wer mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten aufweisen kann. Der Zuschlag auf die reguläre Rente ist gestaffelt und erhöht sich mit der Anzahl der Grundrentenjahre. Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe zu erhalten, müssen mindestens 35 Grundrentenjahren vorhanden sein.
Die Grundrente erhalten auch Rentnerinnen und Rentnern, die bereits in Rente sind. Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt: D.h. für Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten, sowie Erwerbsminderungsrenten.
Die Grundrente werden rund 1,3 Millionen Menschen erhalten. Davon sind rund 70 Prozent Frauen.
 

Grundrentenzeiten sind alle Zeiten, die für einen Anspruch auf Grundrente benötigt werden.

Dazu gehören folgende Zeiten:

  • Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.)

Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II,
  • Zeiten der Schulausbildung,
  • die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten, freiwillige Beiträge und
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung.

Alle Rentenarten können von der Grundrente profitieren, also auch die Erwerbsminderungsrente. Theoretisch erhalten auch Erwerbsminderungsrentner die Grundrente, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente zählt jedoch nicht zu den Grundrentenzeiten. Deshalb werden in der Praxis nur wenig Erwerbminderungsrentner die Voraussetzung von 33 Grundrentenjahren erfüllen können. Wer jedoch beispielsweise neben der Erwerbsminderungsrente einen 450-Euro-Job hat und in die Rentenversicherung einbezahlt, kann gegebenenfalls einen Anspruch auf die Grundrente haben.

Zu den Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege.
Seit der Einführung der Pflegeversicherung am 1. April 1995 bekommen pflegende Angehörige unter Umstände für die Pflege Rentenpunkte. Dies sind Pflichtbeitragszeiten für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
Vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 konnten Pflegepersonen einen Antrag auf Berücksichtigungszeiten wegen Pflege stellen. Sofern Pflegezeiten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 als Berücksichtigungszeiten anerkannt sind, werden auch sie als Grundrentenzeiten berücksichtigt. Häusliche Pflege vor dem 1. Januar 1992 wird dagegen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt. Zudem wurden diese Zeiten nicht erfasst. Pflegezeiten vor dem 1. Januar 1992 sind daher keine Grundrentenzeiten.

Zu den Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Wenn das Kind vor 1992 geboren ist, werden in der Regel pro Kind bis zu 2,5 Jahren an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben (Stichwort "Mütterrente"). Wenn das Kind 1992 oder später geboren ist, sind es bis zu 3 Jahren pro Kind.

Zusätzlich werden maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Die Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet nach spätestens 10 Jahren. Werden in diesem Zeitraum weitere Kinder geboren, verlängert sie sich nicht.

Bei den Grundrentenzeiten werden auch Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen hiervon sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Zeiten berechnet. Zeiten mit geringen Einkommen im Ausland werden also nicht durch den Zuschlag aufgewertet.

Der Zuschlag wird individuell berechnet, indem die Entgeltpunkte der Versicherten erhöht werden. In einem ersten Schritt wird ermittelt, ob mindestens 33 Grundrentenzeiten vorhanden sind. Im zweiten Schritt werden dann aus allen Grundrentenzeiten die Zeiten herausgesucht, in denen der Versicherte mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdiensts erhalten hat. Das können auch weniger als 33 Jahre sein. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet. In einem dritten Schritt wird der individuelle Zuschlag berechnet.

Folgende Einkommen wird bei der Grundrente angerechnet:

  • das zu versteuernde Einkommen,
  • der steuerfreie Teil der Rente
  • Kapitalerträge.

Dieses Einkommen wird vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung automatisch gemeldet. Eine Ausnahme bilden Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags: Diese müssen der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt werden. Die Rentenversicherung kann die Angaben dann überprüfen. Auch ausländisches Einkommen wird angerechnet und muss der Deutschen Rentenversicherung auf Nachfrage mitgeteilt werden.
Folgendes wird nicht bei der Grundrente angerechnet:

  • Steuerfreie Einnahmen: wie beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob)
  • Immobilien
  • Vermögen

Selbstverständlich wird auch der Zuschlag, also die Grundrente selbst, nicht berücksichtigt.

Die Verbesserungen durch die Grundrente werden nicht immer vollständig ausreichen, um ein Einkommen oberhalb der Grundsicherung sicherzustellen. Für Grundrentenbezieher, die mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufstocken müssen, wird ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente nicht angerechnet. Dieser Freibetrag wird auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt. Für das Jahr 2020 wäre ein maximaler Freibetrag von 216 Euro möglich. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass man die 33 Grundrentenjahre vorweisen kann. Wenn schon ein Freibetrag für eine betriebliche oder staatlich geförderte private Altersvorsorge besteht, wird dieser auch weiterhin zusätzlich gewährt.

Damit die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine volle Anrechnung als Einkommen beim Wohngeld wieder verloren gehen, wird auch hier ein Freibetrag gewährt. Bei denjenigen die 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen verpflichtenden Alterssicherung haben, wird ein Teil der Rente nicht angerechnet. Dieser beträgt mindestens 100 Euro und für das Jahr 2020 maximal 216 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1).